AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Den Leistungen der Eppelmann GbR liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sachlich für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Betriebsgeländelieferungsverträge über sämtliche von der Eppelmann GbR vertriebenen Produkte und Dienstleistungen. Sie gelten für Betriebsgeländeverträge entsprechend, soweit ihre Anwendung der Natur des Betriebsgeländevertrages nach nicht ausgeschlossen ist. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von Eppelmann GbR ausdrücklich schriftlich als anstelle dieser Bedingungen geltend bestätigt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn Eppelmann GbR in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht keine Anwendung gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.
Von der Eppelmann GbR im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per Email versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
2. Soweit die Eppelmann GbR besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote der Eppelmann GbR sind freibleibend und unterstehen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigungen verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung von Eppelmann GbR bereits ausgeführt oder in Rechnung gestellt wurde.
2. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Im elektronischen Geschäftsverkehr verzichten die Parteien auf die Anwendung der Regelungen aus § 312g, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 4 BGB. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (Email) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext von Eppelmann GbR gespeichert und dem Kunden auf Verlangen zusammen mit diesen AGB per Email zugesandt.
4. Benötigt Eppelmann GbR für die Erfüllung seiner Leistungspflichten eine Ausfuhrgenehmigung, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine Ausfuhrgenehmigung
erteilt wird. Eppelmann GbR ist verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrags treffen Eppelmann GbR keine weitergehenden Pflichten.
5. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Angebot der Eppelmann GbR in den Besitz des Kunden gelangen, bleiben vorbehalten. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrages auf Verlangen an Eppelmann GbR zurückzugeben.
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6. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde Eppelmann GbR von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.
7. Der Kunde räumt der Eppelmann GbR das Recht ein, mit für den Kunden erfüllten Aufträgen auf ihrer Homepage im Sinne einer Referenz zu werben. Hierfür wird der Eppelmann GbR eingeräumt, den Namen des Kunden zu nennen und die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Marken, Abbildungen und Zeichnungen in Form der Abbildung des Endprodukts auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
§ 3 Gegenstand der Betriebsgeländelieferungen
1. Die Eppelmann GbR verarbeitet für den Auftraggeber Früchte zu Wein, lagert den Wein in Tanks, verarbeitet ihn zu Perlwein, füllt ihn in vertraglich bestimmte Glasflaschen (abweichende Form und Farbe der Flaschen nach Vereinbarung sowie Flaschenausstattung nach Vereinbarung) ab und etikettiert die so befüllten Flaschen.
2. Alternativ zu Punkt 1. füllt die Eppelmann GbR andere vertraglich vereinbarte Getränke ab. Diese werden entweder von der Eppelmann GbR selbst hergestellt bzw. gemischt oder aber von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich alle nötigen Materialen , die der Kunde stellt, mindestens 7 Tage vor Abfüllung der Eppelmann GbR zur Verfügung zu stellen.
3. Die Eppelmann GbR stellt die zur Abfüllung notwendigen Glasflaschen, die sie von einem Hersteller bezieht.
4. Die Eppelmann GbR produziert nach den Vorgaben des Auftraggebers Etiketten und bringt diese auf den Weinflaschen oder Dosen an. Alternativ stellt der Auftraggeber die Etiketten aufgrund gesonderter Vereinbarungen. In beiden Fällen ist die Eppelmann GbR für die inhaltliche Richtigkeit der Etiketten nicht verantwortlich.
5. Für den Fall, dass die Eppelmann GbR im Auftrag des Kunden Etiketten selbst entwirft, verbleiben –sofern nicht vertraglich anders vereinbart – alle den Verkauf bzw. die Weitergabe des im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung hergestellten Endprodukts überschreitenden Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte an den Etiketten bzw. der zu Grunde liegenden Bildmotive bei der Eppelmann GbR .
§ 4 Abschluss der Betriebsgeländelieferungsverträge
1. Die einzelnen Betriebsgeländelieferungsverträge kommen dadurch zustande, dass die Parteien eine Bestätigung unterzeichnen, aus der die Menge der vom Auftraggeber gelieferten Früchte, das Datum der Anlieferung der Früchte bei der Eppelmann GbR sowie die konkret vom Auftraggeber geschuldete Vergütung hervorgeht.
2. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den jeweiligen Betriebsgeländelieferungsverträgen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen (neben den gesetzlichen Bestimmungen):
§ 5 Lieferung der Früchte 1. Der Auftraggeber liefert Früchte auf seine Kosten an die Eppelmann GbR .
2. Der Auftraggeber garantiert, dass sich die Früchte im Zeitpunkt der Lieferung an die Eppelmann GbR in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, der eine Verarbeitung zu Wein ermöglicht.
Zu einem ordnungsgemäßen Zustand gehört insbesondere, dass die Früchte nicht angegoren sind und keinen Schimmelbesatz oder Fäulnis aufweisen. Früchte, die sich im Zeitpunkt der Lieferung an Eppelmann GbR nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, schickt Eppelmann GbR auf Kosten des Auftraggebers an den Auftraggeber zurück. Für etwa entstehende Kosten durch Umpumpen, Reinigung etc. haftet der Auftraggeber, der die nicht verarbeitungsfähigen Früchte angeliefert hat. Die Früchte gelten als ordnungsgemäß, insoweit sie lediglich überreif sind, oder durch Hagelschlag oder eine maschinelle Ernte beschädigt sind.
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3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Säuregehalt der Früchte 30 Gramm Säure bei 30 Grad Öchsle pro Liter beträgt. Dies ist die Grundlage für die Kalkulation des Preises für die Herstellung des Weines.
§ 6 Verarbeitung der Früchte
1. Die Eppelmann GbR stellt aus einer bestimmten Menge Früchten eine bestimmte Menge an Wein her; Einzelheiten ergeben sich aus einer besonderen Vereinbarung. Entsprechend diesem Verhältnis berechnet sich die notwendige Anzahlung des Käufers bei der Lieferung der Früchte an die Eppelmann GbR . Die tatsächliche Menge des hergestellten Weines kann erst bei Beendigung der Gärung nach den Analysewerten berechnet werden. Die Angaben sind also insoweit unverbindlich. Es handelt sich nur um Circa-Werte.
2. Die Verarbeitung der Früchte (Zuckerung, Konservierung, Gärung, Verperlung, etc.) erfolgt entsprechend fachlichen Standards. Die Eppelmann GbR erstellt auf ihre Kosten Laboranalysen von jeder Charge und dokumentiert die Inhaltsstoffe des Weins.
3. Sofern auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine Verarbeitung von ökologisch kontrollierten Landbau erfolgen soll, so verarbeitet die Eppelmann GbR den Wein grundsätzlich entsprechend den Vorgaben der „Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ (EG-Öko-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
4. Will der Auftraggeber von den Vorgaben der EG-Öko-Verordnung abweichen und etwa weitergehende Vorgaben erfüllt haben (z. B. Demeter-Verbandsrichtlinien), verpflichtet sich der Auftraggeber, die für ihn maßgeblichen Vorschriften und Richtlinien einzuholen und diese Vorgaben
unverzüglich an die Eppelmann GbR weiterzugeben. In diesem Fall verpflichtet sich die Eppelmann GbR , die entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers bei der Herstellung des Weins für den Auftraggeber zu beachten. Erfolgt die Mitteilung des Auftraggebers über die abweichenden ökologischen Standards während des Herstellungsprozesses des Weines, verpflichtet sich die Eppelmann GbR den Herstellungsprozess entsprechend anzupassen, soweit dies technisch möglich ist.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme des nach seinen Vorgaben ordnungsgemäß hergestellten Weins sowie zur vollständigen Bezahlung ohne Abzug. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn die für den Auftraggeber maßgeblichen Normen zur ökologischen Verarbeitung zwischenzeitlich geändert wurden und die Eppelmann GbR den Herstellungsprozess nicht mehr anpassen konnte.
§ 7 Qualitätsmerkmale des hergestellten Weins
1. Der von der Eppelmann GbR hergestellte Wein hat einen angestrebten Alkoholgehalt von ca. 10 % Vol.
2. Der von der Eppelmann GbR hergestellte Wein hat einen bestimmten Säuregehalt, der im Rahmen des Angebotes festgelegt wird.
3. Der Restzuckergehalt des Weines wird nach Absprache eingestellt.
4. Es handelt sich bei den zu Ziffer 1 und 2 angegebenen Werten nur um Circa-Werte. Die Werte können erst nach Beendigung der Gärung und nach Feststellung von genauen Analysewerten exakt festgesetzt werden. Darüber hinaus kann es Abweichungen aufgrund von Besonderheiten des Ausgangsmaterials beim Alkoholgehalt und beim Säuregehalt geben.
5. Hieraus können sich folglich auch Abweichungen in Geschmack, Farbe und Geruch des Weines ergeben, welche jedoch für sich genommen keinen Mangel darstellen.
6. Sofern sich nichts Näheres bestimmt wird und eine Herstellung von Wein aus nicht vom Auftraggeber geliefertem Ausgangsmaterial erfolgt oder die Eppelmann GbR mit der Beschaffung von nicht von der Eppelmann GbR oder dem Auftraggeber selbst gehörendem Wein beauftragt wird, schuldet die Eppelmann GbR lediglich die Abfüllung
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eines Weins von mittlerer Art und Güte. Dies gilt ebenso, wenn ein Wein lediglich nach Farbe oder den üblichen Geschmacksrichtungen ausgewählt ist (Rot, Weiß, Rosé bzw. trocken, halbtrocken/feinherb, lieblich).
7. Auch bei der Vereinbarung einer bestimmten Rebsorte und/oder eines bestimmten Anbaugebietes ist zu beachten, dass Wein als Naturprodukt natürlichen Schwankungen unterliegt. Die Eppelmann GbR kann daher insbesondere nicht für den Geschmack eines so bestimmten Weines garantieren; auch dann nicht, wenn er von zwar von derselben Rebsorte und/oder demselben Anbaugebiet aber von einem anderen Jahrgang stammt.
8. Insbesondere kann die Eppelmann GbR keine Garantie dafür abgeben, dass von einem so bestimmten Wein genügend Menge vorhanden ist, um einen bestimmten Auftrag zu erfüllen, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, vor Auftragserteilung die genaue Menge an benötigtem Wein festzulegen.
9. Für den Fall, dass ein bestimmter Geschmack und/oder eine bestimmte Farbe und/oder ein bestimmter Geruch eines Weines vereinbart wird, ohne eine bestimmte Weinsorte festzulegen, füllt die Eppelmann GbR auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers entsprechende Proben für eine spätere Eignungsbestimmung eines anderen Weines ab und lagert diese. Auch bei einem auf diese Weise festgelegten Wein gelten die Regelungen des vorstehenden § 7 Nr. 8.
10. Sofern die Eppelmann GbR anhand dieser Proben im Rahmen einer Auftragsbearbeitung einen anderen Wein als den ursprünglich ausgewählten zur Abfüllung heranzieht, so gilt der dann verwendete Wein als vertragsgemäß, wenn der Wein eine Abweichung von den Werte der Probe um jeweils nicht mehr als x % aufweist. Im Zweifel ist die Eppelmann GbR verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich von einer möglichen Abweichung zu unterrichten. Reagiert der Auftraggeber hierauf nicht binnen drei Werktagen oder verlangt trotzdem die Abfüllung eines von der ursprünglichen Auswahl abweichenden Weines, ohne einen möglichen Geschmacksunterschied selbst zu prüfen, so gilt der von der Eppelmann GbR im billigen Ermessen ausgewählte Wein als vertragsgemäß. Im Zweifel schuldet die Eppelmann GbR lediglich die Verwendung und Abfüllung eines Weins mittlerer Art und Güte unter Berücksichtigung einer etwaigen vertraglich bestimmten Farbe oder üblichen Geschmacksrichtung.
§ 8 Liefermodalitäten
1. Lieferort ist das Betriebsgelände der Eppelmann GbR in Stadecken-Elsheim. Der Auftraggeber holt die Paletten am Lieferort auf seine Kosten ab.
2. Auf Wunsch liefert die Eppelmann GbR das Produkt etikettiert und kartoniert auf Paletten. Sich hierdurch ergebende zusätzliche Lieferungs- und Verpackungsentsorgungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3. Vor Fertigstellung wird der Auftraggeber telefonisch informiert und ein Liefertermin vereinbart.
§ 9 Schadensersatz für vorzeitige Vertragsbeendigung
Im Falle einer Vertragskündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages bei
· weniger als 4 Wochen vor vereinbartem Abfülltermin, schuldet der Kunde einen Ausfallbetrag in Höhe von 500 €/Tag
· weniger als 2 Wochen vor vereinbartem Abfülltermin, schuldet der Kunde einen Ausfallbetrag in Höhe von 2.500 €/Tag
· weniger als 1 Woche vor vereinbartem Abfülltermin, schuldet der Kunde einen Ausfallbetrag in Höhe von 50 % des Auftragswerts
als Schadensersatz. Der Ausfallbetrag ist sofort zahlbar und innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung zum Ausgleich zu bringen.
Die vorstehende Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn der Auftraggeber die Beendigung des Vertrages nachweislich nicht zu vertreten hat.
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Der Nachweis, dass der Eppelmann GbR kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, bleibt hiervon unberührt.
§10 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die von der Eppelmann GbR angegebenen Preise unverpackt ab Betriebsgelände Stadecken-Elsheim. Verpackungs- und Transportkosten trägt der Kunde. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind die Preise außerdem netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu verstehen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Die Eppelmann GbR behält sich vor, vom Kunden Vorkasse zu verlangen.
3. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks setzt die Zustimmung von der Eppelmann GbR voraus und erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Eppelmann GbR berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist die Eppelmann GbR berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) vorzunehmen.
5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst) oder bei ihm ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird, ist die Eppelmann GbR berechtigt, die gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist die Eppelmann GbR dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist die Eppelmann GbR berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In diesen Fällen kann Eppelmann GbR neben dem Rücktritt auch Schadensersatz und den Eigentumsvorbehalt geltend machen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Soweit der Kunde die von Eppelmann GbR gelieferten Sachen verarbeitet bzw. verarbeiten lässt, wird die Eppelmann GbR Eigentümerin der hergestellten neuen beweglichen Sache. Wird die hergestellte Sache nicht ausschließlich aus den Sachen der Eppelmann GbR hergestellt, so erwirbt Eppelmann GbR das Miteigentum an der hergestellten Sache; der Miteigentumsanteil Eppelmann GbR bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes seiner Sachen zum Wert der übrigen Sachen, die bei Herstellung der neuen Sache verarbeitet wurden.
2. Die Eppelmann GbR behält sich das Eigentum bzw. das Miteigentum an den so entstandenen beweglichen Sachen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
3. Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich die Eppelmann GbR das Eigentum bzw. das Miteigentum an den so entstandenen beweglichen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
4. Der Kunde ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von der Eppelmann GbR gelieferten Sachen weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Kunde tritt bereits jetzt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von der Eppelmann GbR gelieferten Sachen an diese ab. Stellt der Kunde die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Sachen in ein Kontokorrent ein, tritt er der Eppelmann GbR die Forderung aus dem Schlusssaldo ab, der Höhe nach begrenzt auf die
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Kaufpreisforderung der Eppelmann GbR für die vom Kunden weiter veräußerten Sachen. Die Eppelmann GbR nimmt diese Abtretungen an.
5. Der Kunde ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die durch Verarbeitung hergestellte neue Sache weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Kunde tritt seine Forderung aus einer solchen Weiterveräußerung in dem Verhältnis des Miteigentumsanteils der Eppelmann GbR an der veräußerten Sache an Eppelmann GbR ab. Stellt der Kunde seine Forderung in ein Kontokorrent ein, tritt er seine Forderung aus dem Schlusssaldo an Eppelmann GbR ab, der Höhe nach beschränkt auf den Teil der Forderung des Kunden, der dem Miteigentumsanteil der Eppelmann GbR an der veräußerten Sache entspricht. Eppelmann GbR nimmt die Abtretung an.
6. Die Eppelmann GbR ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Eppelmann GbR abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Kunde überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung der Forderungen an die Eppelmann GbR unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Eppelmann GbR über die Abtretungsanzeige zu unterrichten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Eppelmann GbR auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
7. Auf Verlangen des Kunden hat die Eppelmann GbR ihre Sicherungsrechte freizugeben, soweit der realisierbare Wert der noch im Eigentum der Eppelmann GbR stehenden Sachen und der an sie abgetretenen Forderungen 110 % der Forderungen der Eppelmann GbR aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten hat die Eppelmann GbR auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.
§ 12 Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Empfang ordnungsgemäß zu untersuchen. Alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat er sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch fünf Betriebsgeländetage nach Empfang und in jedem Fall vor weiterer Verarbeitung oder Weitergabe bzw. Verkauf an Dritte der Eppelmann GbR schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Regelung über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Unternehmers gegen den Lieferanten aus § 479 BGB bleibt unberührt.
3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden.
4. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die Eppelmann GbR nach Verständigung vom Mangel nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach dem Ermessen der Eppelmann GbR notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die Eppelmann GbR mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und von der Eppelmann GbR Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass die Eppelmann GbR von dem Schaden unverzüglich verständigt wird.
5. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von der Eppelmann GbR auf kostenlose und innerhalb des Gebietes der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums frachtfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die Eppelmann GbR ist berechtigt, die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Entgelts abhängig zu machen und die Nachbesserung durch den Hersteller ausführen zu lassen. Im Fall der Ersatzlieferung gehen die beanstandeten Waren im Zeitpunkt, in dem die Eppelmann GbR die Beanstandung anerkennt, in das Eigentum der Eppelmann GbR über. Mehrkosten, die durch Lieferung in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
6. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Eppelmann GbR die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7. Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haftet die Eppelmann GbR nicht weitergehend als für Mängel konkretisierter Sachen, insbesondere begründet die Beschaffungspflicht der Eppelmann GbR keine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit der Eppelmann GbR für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden.
8. Soweit die Parteien den Aufwendungsersatzanspruch des Kunden nach § 478 Abs. 2 BGB nicht durch Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs ausgeschlossen haben, ist der Kunde verpflichtet, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher diesem gegenüber nach § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei einem Weiterverkauf der Sache vom Kunden an einen Unternehmer hat er diesen ebenfalls zu verpflichten, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Eppelmann GbR ersetzt dem Kunden im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen also nur, wenn sie nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind.
9. Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung begründen keine Einschränkung der Untersuchungs- und Rügepflicht des Kaufmanns aus § 377 HGB.
10. Lässt der Kunde ein BIO-zertifiziertes Produkt herstellen, so haftet der Kunde in vollem Umfang dafür, dass die verwendeten Inhaltsstoffe dem geltenden Recht entsprechend. Hervorzuheben sind hierbei die Richtlinien der europäischen Bioverordnung, insbesondere die Verwendung von zugelassenen Getränkezusatzstoffen (z.B. Aromen).
§ 13 Lieferung und Abnahme
1. Die von der Eppelmann GbR genannten Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt wurden. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben und nicht vor Eingang gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen. Ist der Kunde zu Vorleistungen verpflichtet, so beginnt die Lieferfrist ab Eingang der Vorleistung bei der Eppelmann GbR .
2. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Betriebsgelände oder Lager der Eppelmann GbR verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. Die Eppelmann GbR ist im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin und hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.
3. Sollte die Eppelmann GbR die Einhaltung vereinbarter Liefertermine unverschuldet, z.B. wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel unmöglich sein, so ist sie berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen
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Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder die Eppelmann GbR in Verzug war.
4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet, wobei die Eppelmann GbR berechtigt ist, von 0,5% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat auszugehen. Der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Kunden ebenso vorbehalten wie der Eppelmann GbR die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er dies oder lehnt er die Übernahme der Ware ab, tritt Annahmeverzug ein.
6. Die Lieferung der Eppelmann GbR erfolgt ab Betriebsgelände Stadecken-Elsheim. Wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart, gilt folgende Regelung: Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind der Wahl der Eppelmann GbR überlassen und erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf dessen Kosten durch die Eppelmann GbR gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Liegt dem Geschäft ein Betriebsgeländevertrag zugrunde, so kommt der Kunde mit der Abnahme des Betriebsgeländes in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung die Abnahme vornimmt. Die Abnahme gilt als erfolgt,
wenn der Kunde das Betriebsgelände nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen rügelos in Gebrauch nimmt und die Eppelmann GbR bei Übergabe, in der Fertigstellungsanzeige oder bei Rechnungsstellung auf diese Folge hingewiesen hat.
§ 14 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit Lieferung ab Betriebsgelände Stadecken-Elsheim auf den Kunden über. Wird eine andere Art der Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus – mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch die Eppelmann GbR trägt die Eppelmann GbR die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Kunde fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend machen.
§ 15 Haftung für Schäden
1. Die Haftung der Eppelmann GbR ist auf das tatsächliche Gesellschaftsvermögen zuzüglich der GmbH zustehender Forderungen gegen Dritte, maximal jedoch auf Fünf Millionen Euro, 5.000.000,– €, für Sachschäden und Vermögensschäden begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Eppelmann GbR beruhen;
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b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Eppelmann GbR beruhen;
c) für Schäden, die sich aus der Realisierung eines vertragstypischen Risikos ergeben, soweit diese nach Grund und Höhe vorhersehbar waren;
d) für Schäden wegen eines Mangels der Werklieferungs- bzw. Kaufsache, wenn die Eppelmann GbR eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
2. Die Eppelmann GbR haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstiger mittelbarer Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, dass die Eppelmann GbR insoweit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die Eppelmann GbR nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Schäden, die durch die
schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht worden sind. Ebenso wenig gelten sie für Ansprüche aus Gefährdungshaftung insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit die Haftung der Eppelmann GbR beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen der Eppelmann GbR .
5. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren mit dem Ende der Gewährleistungsfrist, spätestens jedoch sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs, soweit nicht Ansprüche aus arglistigem Verhalten, aus Produzentenhaftung oder aus §§ 478 Abs. 1 Nr. 2 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend gemacht werden.
6. Für Ansprüche auf Aufwendungsersatz – mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 und 635 Abs. 2 BGB – gilt dies entsprechend.
7. Keine der vorstehenden Regelungen begründet eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung.
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechte
1. Die Befugnis zur Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Eppelmann GbR anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können der Eppelmann GbR gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten.
2. Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berechtigt, es sei denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die die Eppelmann GbR bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Kunden, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Eppelmann GbR anerkannt sind.
§ 17 Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen
1. Der Kunde verpflichtet sich, von den Produkten der Eppelmann GbR keine Kopien oder Nachahmungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Er erkennt an, dass die Produkte der Eppelmann GbR durch Patente und andere gewerbliche Schutzrechte vor Kopien und Nachahmungen geschützt sind. Die Verletzung dieser Rechte kann
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erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben und begründet für die Eppelmann GbR gegenüber dem Kunden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
2. Nehmen Dritte den Kunden wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch Verwendung eines von der Eppelmann GbR überlassenen Produkts in Anspruch, so hat der Kunde Eppelmann GbR hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Die Eppelmann GbR wird diese Ansprüche nach
eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzungen durch Vergleich beenden. Der Kunde hat die Eppelmann GbR bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen. Die Eppelmann GbR wird alle finanziellen Lasten tragen, die aus einem Urteil gegen den Kunden hervorgehen, einschließlich eines einem Dritten zuerkannten Schadensersatzes und der Verfahrenskosten. Die Eppelmann GbR wird die Kosten eines Vergleiches tragen, wenn die Eppelmann GbR dem Vergleich zustimmt. Der Kunde räumt der Eppelmann GbR die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird der Eppelmann GbR die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.
3. Sollte die Eppelmann GbR zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist die Eppelmann GbR berechtigt, nach eigener Wahl
– auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen,
– auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. 1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist Stadecken-Elsheim.
2. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sind ausgeschlossen.
3. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl der klagenden Partei Stadecken-Elsheim oder der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei.
Inhaber:
Eppelmann GbR
Mühlstraße 16
55271 Stadecken-Elsheim
Stand: 01/2024
Schlichtungsstelle
Im Falle einer Rechtsstreitigkeit können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die nachfolgend genannte Schlichtungsstellen wenden. Diese Ombudsstelle unterstützt die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern.
Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor diesen Schlichtungsstellen teil. Wenn Sie mit einer Entscheidung der Ombudsstellen nicht einverstanden sind, steht Ihnen immer noch der Weg zu den Gerichten offen.
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V, Straßburger Str. 8, 77694 Kehl
Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet unter:
http://www.verbraucher-schlichter.de/
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odrfinden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.